IADG - Statuten

INTERNATIONALE ALFRED DÖBLIN-GESELLSCHAFT
STATUTEN

I. Name und Ziel der Gesellschaft
§ 1
1. Die 1984 gegründete Internationale Alfred Döblin-Gesellschaft ist ein rechtsfähiger Verein und wurde am 1. September 2003 beim Amtsgericht Marbach am Neckar ins deutsche Vereinsregister eingetragen. Der Verein führt den Namen "Internationale Alfred Döblin-Gesellschaft e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Marbach am Neckar.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Die Gesellschaft pflegt das Andenken Alfred Döblins (1878-1957) und fördert im internationalen Rahmen das Studium seines Werkes. Sie stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Gesellschaft unterstützt Bemühungen, die der Verbreitung und dem Verständnis des Werkes von Alfred Döblin gelten, z.B. auch die Gründung von Ortsvereinigungen weltweit.
2. Die Gesellschaft pflegt das Zusammenwirken verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen, die durch das Werk von Alfred Döblin berührt sind.
3. Die Gesellschaft regt wissenschaftliche Forschungen über das Werk Alfred Döblins an und unterstützt sie in den ihr möglichen Formen.
4. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben veranstaltet die Gesellschaft internationale Kolloquien und Kongresse, Vorträge und Ausstellungen, die das Werk Alfred Döblins und darauf bezogene Fragen zum Gegenstand haben.
5. Die Gesellschaft bemüht sich um die Veröffentlichung der Acta der von ihr veranstalteten Kolloquien und Kongresse.
6. Um ihre Ziele zu fördern, gibt die Gesellschaft regelmäßig Informationen heraus, die allen ordentlichen Mitgliedern und auch sonstigen Interessenten zugestellt werden.
II. Gemeinnützigkeit
§ 3
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft weder die einbezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
§ 4
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.
§ 5
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Zielsetzung der Gesellschaft bejahen und durch finanzielle Zuwendungen oder in anderer Weise unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den fünffachen Jahresbeitrag. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
§ 6
Der Austritt aus der Gesellschaft muß gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden. Die Beitragspflicht bleibt für den Austretenden im laufenden Jahr bestehen.
§ 7
Die Mitgliedschaft kann auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes aus triftigen Gründen, insbesondere bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages, entzogen werden.
§ 8
Die Gesellschaft kann Mitglied anderer Organisationen werden, sofern deren Ziele mit denen der Gesellschaft vereinbar sind und dadurch das Werk und das Andenken Alfred Döblins gefördert werden. Über die Mitgliedschaft der Gesellschaft in anderen Organisationen entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung jedoch von der Mitgliederversammlung bzw. durch eine Briefwahl bestätigt werden muss.
IV. Versammlung
§ 9
Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft bilden die Versammlung. In ihr besitzt jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
§ 10
1. Die Versammlung wird mindestens alle drei Jahre einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es verlangt.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Bei einer auf Verlangen der Mitglieder einberufenen Versammlung ist die Tagesordnung auf die von den Mitgliedern geforderten Punkte beschränkt.
3. Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
4. Jede ordnungsgemäß schriftlich einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für nicht anwesende Mitglieder besteht die Möglichkeit eines schriftlichen Votums.
5. Die Versammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Eine Änderung der Zielsetzung sowie die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
6. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
V. Der Vorstand
§ 11
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und einem ordentlichen Mitglied. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren in ihre Ämter gewählt.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft allein. Im Innenverhältnis sollen die Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig werden. Die drei Mitglieder des engeren Vorstandes sollen nach Möglichkeit verschiedener Nationalität sein, um so den internationalen Charakter der Gesellschaft zu bewahren.
§ 12
Beim Amtsantritt bestimmt der Vorstand, ob der Präsident, einer der Vizepräsidenten oder der Schatzmeister das Sekretariat der Gesellschaft leiten soll. Nach Neuwahlen des Vorstandes wird der Verwaltungssitz der Gesellschaft vom Vorstand festgelegt.
§ 13
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Aufnahme von neuen Mitgliedern, die Vorbereitung und Leitung der Versammlung und der anderen Veranstaltungen der Gesellschaft. Außerdem obliegen ihm Beratung und Verabschiedung des Haushaltes. Zu seiner Entlastung legt der Vorstand der Versammlung einen Tätigkeits- und Finanzbericht vor.
§ 14
Der Vorstand führt über die Liste der Mitglieder der Gesellschaft eine Liste, die mindestens einmal während seiner Amtsdauer vervielfältigt und vom Sekretariat allen Mitgliedern zugestellt wird.
§ 15
Der Vorstand besitzt die Vollmacht, besonders dringliche Entscheidungen gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren treffen zu lassen. Das Ergebnis ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
§ 16
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zweckes ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Deutsche Schillergesellschaft e.V., Marbach a.N., mit der Auflage zu übertragen, das Vermögen ausschließlich zur Förderung der Alfred Döblin-Forschung und zur Pflege des im Deutschen Literaturarchiv befindlichen Nachlasses zu verwenden. Eine Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder erfolgt nicht.
§ 17
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, müssen allen Mitgliedern der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt werden.