IADG
- Statuten
INTERNATIONALE
ALFRED DÖBLIN-GESELLSCHAFT
STATUTEN
I. Name
und Ziel der Gesellschaft
§ 1
1. Die 1984 gegründete Internationale Alfred Döblin-Gesellschaft
ist ein rechtsfähiger Verein und wurde am 1. September 2003 beim
Amtsgericht Marbach am Neckar ins deutsche Vereinsregister eingetragen.
Der Verein führt den Namen "Internationale Alfred Döblin-Gesellschaft
e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Marbach am Neckar.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Die Gesellschaft pflegt das Andenken Alfred Döblins (1878-1957)
und fördert im internationalen Rahmen das Studium seines Werkes.
Sie stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Gesellschaft unterstützt Bemühungen, die der Verbreitung
und dem Verständnis des Werkes von Alfred Döblin gelten, z.B.
auch die Gründung von Ortsvereinigungen weltweit.
2. Die Gesellschaft pflegt das Zusammenwirken verschiedener wissenschaftlicher
Disziplinen, die durch das Werk von Alfred Döblin berührt
sind.
3. Die Gesellschaft regt wissenschaftliche Forschungen über das
Werk Alfred Döblins an und unterstützt sie in den ihr möglichen
Formen.
4. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben veranstaltet die Gesellschaft internationale
Kolloquien und Kongresse, Vorträge und Ausstellungen, die das Werk
Alfred Döblins und darauf bezogene Fragen zum Gegenstand haben.
5. Die Gesellschaft bemüht sich um die Veröffentlichung der
Acta der von ihr veranstalteten Kolloquien und Kongresse.
6. Um ihre Ziele zu fördern, gibt die Gesellschaft regelmäßig
Informationen heraus, die allen ordentlichen Mitgliedern und auch sonstigen
Interessenten zugestellt werden.
II. Gemeinnützigkeit
§ 3
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in
§ 2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft
ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft weder die einbezahlten
Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das
Vermögen der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
§ 4
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Über
Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Von den Mitgliedern wird
ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.
§ 5
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische
Personen werden, welche die Zielsetzung der Gesellschaft bejahen und
durch finanzielle Zuwendungen oder in anderer Weise unterstützen.
Sie haben kein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder zahlen mindestens
den fünffachen Jahresbeitrag. Über Aufnahmeanträge entscheidet
der Vorstand.
§ 6
Der Austritt aus der Gesellschaft muß gegenüber dem Vorstand
in schriftlicher Form erklärt werden. Die Beitragspflicht bleibt
für den Austretenden im laufenden Jahr bestehen.
§ 7
Die Mitgliedschaft kann auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes
aus triftigen Gründen, insbesondere bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages,
entzogen werden.
§ 8
Die Gesellschaft kann Mitglied anderer Organisationen werden, sofern
deren Ziele mit denen der Gesellschaft vereinbar sind und dadurch das
Werk und das Andenken Alfred Döblins gefördert werden. Über
die Mitgliedschaft der Gesellschaft in anderen Organisationen entscheidet
der Vorstand, dessen Entscheidung jedoch von der Mitgliederversammlung
bzw. durch eine Briefwahl bestätigt werden muss.
IV. Versammlung
§ 9
Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft bilden die Versammlung.
In ihr besitzt jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
§ 10
1. Die Versammlung wird mindestens alle drei Jahre einberufen. Sie ist
außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen
Mitglieder es verlangt.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Bei einer auf Verlangen der
Mitglieder einberufenen Versammlung ist die Tagesordnung auf die von
den Mitgliedern geforderten Punkte beschränkt.
3. Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung
von einem der Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß
übertragen werden.
4. Jede ordnungsgemäß schriftlich einberufene Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Für nicht anwesende Mitglieder besteht die Möglichkeit eines
schriftlichen Votums.
5. Die Versammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Eine Änderung der Zielsetzung
sowie die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung von
zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
6. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
V. Der Vorstand
§ 11
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten
Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und einem ordentlichen Mitglied.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung einzeln für
die Dauer von zwei Jahren in ihre Ämter gewählt.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten
und den beiden Vizepräsidenten. Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft
allein. Im Innenverhältnis sollen die Vizepräsidenten nur
bei Verhinderung des Präsidenten tätig werden. Die drei Mitglieder
des engeren Vorstandes sollen nach Möglichkeit verschiedener Nationalität
sein, um so den internationalen Charakter der Gesellschaft zu bewahren.
§ 12
Beim Amtsantritt bestimmt der Vorstand, ob der Präsident, einer
der Vizepräsidenten oder der Schatzmeister das Sekretariat der
Gesellschaft leiten soll. Nach Neuwahlen des Vorstandes wird der Verwaltungssitz
der Gesellschaft vom Vorstand festgelegt.
§ 13
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Aufnahme
von neuen Mitgliedern, die Vorbereitung und Leitung der Versammlung
und der anderen Veranstaltungen der Gesellschaft. Außerdem obliegen
ihm Beratung und Verabschiedung des Haushaltes. Zu seiner Entlastung
legt der Vorstand der Versammlung einen Tätigkeits- und Finanzbericht
vor.
§ 14
Der Vorstand führt über die Liste der Mitglieder der Gesellschaft
eine Liste, die mindestens einmal während seiner Amtsdauer vervielfältigt
und vom Sekretariat allen Mitgliedern zugestellt wird.
§ 15
Der Vorstand besitzt die Vollmacht, besonders dringliche Entscheidungen
gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren treffen zu lassen. Das Ergebnis
ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
§ 16
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei
Wegfall ihres gemeinnützigen Zweckes ist das zu diesem Zeitpunkt
vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an
die Deutsche Schillergesellschaft e.V., Marbach a.N., mit der Auflage
zu übertragen, das Vermögen ausschließlich zur Förderung
der Alfred Döblin-Forschung und zur Pflege des im Deutschen Literaturarchiv
befindlichen Nachlasses zu verwenden. Eine Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen
an die Mitglieder erfolgt nicht.
§ 17
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, müssen allen Mitgliedern
der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt werden.
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